Satzung des Schalke-Fanclubs „Königsblaue Eichsfelder“

 

§1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Königsblaue Eichsfelder“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Brehme.

 

§2 – Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§3 – Vereinszweck

(1) Erhaltung, Pflege und Förderung der Fangemeinschaft des FC Schalke 04

(2) Unterstützung seiner Mitglieder bei der Freizeitgestaltung, z.B. durch gemeinsame Fahrten, regelmäßige Veranstaltungen, Turniere und Zusammenkünfte

(3) Unterstützung des FC Schalke 04

 

§4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(3) Anträge auf Aufnahme sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragsteller hierfür die Gründe mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur dann abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen.

(4) Kinder bis 12 Jahre werden kostenlos in den Fanclub aufgenommen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt bei Jugendlichen von 12 bis 16 Jahren monatlich 1,00 Euro, ab dem 16. Lebensjahr monatlich 2,00 Euro, der durch Lastschriftverfahren zu entrichten ist.

(5) Jedes Mitglied muss außer dem monatlichen Beitrag eine einmalige Aufnahmegebühr von 5,00 Euro entrichten.

(6) Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag bis zum Ende des 1. Quartals zu zahlen.

(7) Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückzahlung jeglicher Beträge.

(8) Einmalige Umlagen können durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§5 – Verlust der Mitgliedschaft

(1) durch Tod des Mitgliedes

(2) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.

(3) wenn das Mitglied mit einer Zahlung der Beiträge länger als 3 Monate im Rückstand ist.

(4) Verstoß gegen die Satzung

(5) durch Fehlverhalten innerhalb oder außerhalb des Fanclubs, sofern dessen Ansehen oder das Ansehen des FC Schalke 04 geschädigt wird.

 

§6 – Vorstand

(1) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.

(2) Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart.

(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus und verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Führung des Fanclubs. Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

 

§7 – Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Ein- bzw. Ausschluss der Mitglieder des Fanclubs.

(5) Bei jeglichen Fanclub-Veranstaltungen übernehmen der Vorstand sowie der gesamte Fanclub für Personen- und Sachschäden keine Haftung. Bei Schäden an gemieteten Einrichtungen besteht eine solidarische Haftung durch die Mitglieder des Fanclubs, sofern es sich bei Beschädigungen um mutwillig herbeigeführte Schäden durch Einzelpersonen handelt.

(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung durch.

(7) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen, regeln das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, berufen und leiten die Vorstandssitzungen sowie die Jahreshauptversammlung. Sie unterzeichnen die Protokolle der Jahreshauptversammlungen und der Vorstandssitzungen.

Der 2. Vorsitzende hat im Innenverhältnis den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle zu vertreten.

Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung. Er verwaltet alleinverantwortlich die Gelder des Vereines. Am Schluss des Geschäftsjahres hat er die Jahresabrechnung aufgrund ordnungsgemäßer Buchungsunterlagen zu erstellen.

Der 1. und 2. Vorsitzender haben Zugang zu der Vereinskasse.

Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereines und kann mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen und Vorstandssitzungen die Protokolle, die er zu unterzeichnen hat. Im Verhinderungsfall ist von der jeweiligen Versammlung ein Vertreter zu wählen, der die Aufgaben des Schriftführers für die Versammlungen übernimmt und diesem die abgezeichneten Niederschriften übergibt.

 

§8 – Wahl und Amtszeit

(1) Der 1. Vorsitzende und der Kassenwart werden wie auch der 2. Vorsitzende und der Schriftführer für drei Jahre gewählt.

(2) Für Wahlen ist die absolute Mehrheit der Mitglieder über 16 Jahren erforderlich.

(3) Der 1. und 2. Kassenprüfer werden im jährlichen Wechsel für zwei Jahre gewählt.

 

§9 – Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist durch den 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs vollen Kalendertagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch persönliche schriftliche Einladung. Darin ist neben dem Termin und dem Ort die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Auf dieser Versammlung werden Rechenschaftsberichte des Vorstandes vorgelegt.

(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied mit einer mindestens dreimonatigen Vereinszugehörigkeit eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, es sei denn andere Regelungen schließen diese aus.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§10 – Kassenprüfer

(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die von der Jahreshauptversammlung des Vereines gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht ab und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des gesamten Vorstandes.

 

§11 – Auflösung des Vereins

(1) Eine Auflösung kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Fanclubs herbeigeführt werden. In diesem Fall fällt das Vermögen des Fanclubs allen Mitgliedern, die diesem länger als ein Jahr angehören, zu gleichen Teilen zu.

 

§12 – Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder über 16 Jahren geändert werden.

 

§13 – Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft.

 

§14 – Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder es später werden, bleiben davon die übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Brehme, im Jahr 2017

 

Gezeichnet durch

1. Vorsitzender

 2. Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer